BG Energiedienstleistung ContractingEinspar-Contracting

Das ist Contracting

Klausel für Mietverträge

Mit dieser Klausel sollen die Anforderungen erfüllt werden, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2006 zur Umlagefähigkeit von Wärmelieferungskosten nach einer Umstellung im laufenden Mietverhältnis formuliert hat.

Die Vorgaben des Bundesgerichtshofs in den genannten Entscheidungen sind aber sehr grob gehalten. Er hat nur auf die Möglichkeit eines mietvertraglich vereinbarten Wahlrechts hingewiesen, die genaueren Anforderungen an dessen Ausformulierung aber nicht benannt. Dazu hatte er in den Entscheidungen keinen Anlass, weil in keinem Fall eine solche Wahlklausel entscheidungserheblich war.

Der hier veröffentlichte Vorschlag beachtet die mietrechtlichen und vertragsrechtlichen Vorgaben, ist aber bisher noch nicht von einem Gericht auf seine Wirksamkeit überprüft worden, so dass keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass eine solche Klausel in einem Rechtsstreit Bestand hätte.

Stand: 14.7.2006

Formulierungsvorschlag des VfW für eine Mietvertragsklausel zum Wahlrecht zwischen Eigenbetrieb und Wärmelieferung

»Die Wohnung ist an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen. Der Vermieter errichtet und betreibt die Heizzentrale selbst oder bezieht die benötigte Wärme von einem eigenständigen gewerblichen Wärmelieferanten, der die Wärme in einer von ihm betriebenen Wärmeerzeugungsanlage produziert. Der Mieter trägt die jeweils anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten im Sinne des § 2 Nr. 4 und Nr. 5 Betriebskostenverordnung. Im Falle der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme trägt der Mieter die Kosten der Wärmelieferung, die auch Investitions-, Reparatur und Instandhaltungskosten für die Wärmeerzeugungsanlage enthalten. Der Vermieter kann zwischen dem Eigenbetrieb der Zentralheizung und dem Bezug der Wärme von einem Wärmelieferanten wechseln und die jeweils anfallenden Heiz- und Warmwasserkosten auf die Mieter umlegen, wenn die sich durch den Wechsel ergebenden Veränderungen bei der Höhe der umzulegenden Kosten für den Mieter wirtschaftlich zumutbar sind. Die Betriebskostenverordnung liegt diesem Vertrag als Anlage ... bei und ist Bestandteil des Vertrages.«

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