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Das ist Contracting

Siegelordnung zum Führen des Verbandszeichens des VfW

Stand: 1. Januar 2013

  • § 1 Grundsätze

 

§ 1 Grundsätze

(1) Der Verein führt den Namen »Verband für Wärmelieferung e.V.«. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Vereinssitz und die Geschäftsstelle befinden sich in Hannover.
(3) Das in Anlage 2 dargestellte Verbandssiegel »Verband für Wärmelieferung« bzw. »Partnerunternehmen im Verband für Wärmelieferung« wird an alle Mitglieder verliehen, die das unter § 5 näher aufgeführte Anerkennungsverfahren durchlaufen haben. Die Firma besitzt nach Entrichtung des jeweiligen Jahresentgeltes das Recht, das Verbandszeichen in der jeweils gültigen Form als Werbeträger zu verwenden.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Siegelordnung werden entsprechend dem Aberkennungsverfahren nach § 6 behandelt und können zum Verlust dieses Rechtes führen.
(5) Es gibt folgende fördernde Mitglieder:
  • Partnerunternehmen
  • Contractoren
  • Siegelträger
  • Interessenten

Partnerunternehmen sind Firmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Energielieferanten anbieten. Sie dürfen das Verbandssiegel benutzen.

Die Contractoren / Siegelträger schließen mit ihren Kunden Energielieferungsverträge und weisen sich durch das Siegel als kompetente Ansprechpartner aus.

Interessenten liefern selbst keine Wärme. Sie müssen keine Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Sie haben jedoch das Recht, sich von einem Berater des VfW beraten zu lassen. Interessenten dürfen das Verbandssiegel nicht führen.

Die im folgendem Text genannten Rechte und Pflichten gelten sowohl für Contractoren als auch für Siegelträger, mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Passagen.

(6) Die Erlaubnis zum Führen des Verbandszeichens wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. 1. Die Firma muss förderndes Mitglied des VfW sein.
  2. 2. Die Firma muss über die für die Energielieferung notwendigen Qualifikationen (Qualifizierungsurkunde) verfügen (nicht für Interessenten oder Partnerunternehmen).
  3. 3. Sie muss eine verantwortliche Person benennen, die die Durchführung der Siegelordnung gewährleistet (nicht für Interessenten oder Partnerunternehmen).
  4. 4. Sie muss die Einhaltung der Siegelordnung gewährleisten.
(7) Das Verbandssiegel »Verband für Wärmelieferung« wird für 1 Jahr erteilt und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt.
(8) Eine Höhergruppierung in einen anderen Mitgliedsstatus ist jederzeit per formlosen Antrag möglich. Dabei ist die Differenz der Aufnahmegebühr und des anteiligen Jahresentgeltes zu entrichten. Heruntergruppierungen sind mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Bei Gruppierung in eine niedrigere Gruppe, werden keine Entgelte erstattet.

(9) Änderungen der Siegelordnung werden mit den vorgeschriebenen Übergangsfristen für alle Firmen verbindlich. Bis zum Ablauf der Übergangsfristen besteht ein außerordentliches sofortiges Kündigungsrecht.
(10) Die Erlaubnis zum Führen des Verbandszeichens kann nur nach einem Aberkennungsverfahren entzogen werden.
(11) Die Firma kann 3 Monate zum Jahresende kündigen. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
(12) Zum Schutz der übrigen Mitglieder ist eine Wiederaufnahme in den VfW nach erfolgter Kündigung erst nach Ablauf von 5 Jahren möglich. Die Firma wird dann wie ein neues Mitglied behandelt. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der VfW-Präsidium.
(13) Die Entgelteordnung ist Bestandteil der Siegelordnung.

 

  • § 2 Rechte der Contractoren/Siegelträger

§ 2 Rechte der Contractoren/Siegelträger

(1) Die anerkannte Firma hat das Recht, das Siegel »Verband für Wärmelieferung« zu führen und damit zu werben.
(2) Beratungen in grundsätzlichen Fragen zur Energielieferung sind für Contractoren / Siegelträger kostenlos.
(3) Spezielle Fragen, für die die VfW-Vertragspartner der jeweiligen Fachsparte eingeschaltet werden, sind bis zu einem jährlichen Zeitaufwand von 1 Stunde kostenlos. Darüber hinausgehende Beratungszeiten werden nach der jeweils gültigen Entgelteordnung berechnet (nur Contractoren).
(4) Die Firma darf den Muster-Energielieferungsvertrag des Verbandes für Wärmelieferung e.V. verwenden.
(5) Die Firma darf alle derzeitig und zukünftig angebotenen Dienstleistungen der VfW-Vertragspartner im Rahmen der Entgelteordnung in Anspruch nehmen.
(6) Contractoren können auf Antrag den VfW-Beraterstatus erwerben. Siegelträger können Beratungen von VfW-Beratern in Anspruch nehmen oder Kooperationen mit Ihnen eingehen.
(7) Die Tochtergesellschaften von Contractoren können eine kostengünstige Mitgliedschaft beantragen. Sie haben das Wahlrecht, sich als Contractor oder als Interessent einstufen zu lassen. Nach Ausübung des Wahlrechtes übernehmen sie alle Rechte und Pflichten der Gruppe, zu der sie gehören.
(8) Die Firma erhält auf Anfrage Auskunft über das statistische Zahlenmaterial des VfW.
(9) Die Firma kann in Arbeitskreisen des Verbandes für Wärmelieferung e. V. mitarbeiten (nur Contractoren).
(10) Die Firma wird in die Lobbyarbeit eingebunden und kann Einfluss auf die Verbandsstatements nehmen (nur Contractoren).
(11) Die Firma erhält zeitnah alle wichtigen Infos per E-Mail (für Contractoren kostenlos).
(12) Die Firma kann Projekt- und Selbstdarstellungsseiten im VfW-Jahrbuch schalten.
(13)

Einsteiger in das Geschäftsfeld „Energiecontracting“ haben das Recht drei Jahre lang einen vergünstigten Beitrag zu zahlen. Als Einsteiger gilt, wer drei oder weniger als drei Contracting-Verträge bei Aufnahme der Mitgliedschaft im VfW abgeschlossen hat.

 

  • § 3 Rechte der Interessenten

§ 3 Rechte der Interessenten

(1) Die Interessenten dürfen alle Schulungen des Verbandes besuchen.
(2) Beratungen werden projektbezogen abgerechnet. Grundsätzliche Fragen zur Energielieferung werden Interessenten in begrenztem Umfang beantwortet.
(3) Interessenten können die VfW-Berater in Anspruch nehmen.
(4) VfW-Verträge sind im Zusammenhang mit der Erteilung der VfW-Garantie erhältlich. Interessenten können ihre Mitarbeiter durch den Verband für Wärmelieferung e. V. qualifizieren lassen.
(5) Interessenten werden bei der Gestaltung von Ausschreibungen unterstützt. Sie erhalten auf Anfrage Auskunft über das statistische Zahlenmaterial des VfW.
(6) Interessenten können Werbeseiten im VfW Jahrbuch schalten.

  • § 4 Pflichten der Contractoren/Siegelträger und Interessenten (Mitglieder)

§ 4 Pflichten der Contractoren/Siegelträger und Interessenten (Mitglieder)

(1) Die Mitglieder müssen die Siegelordnung einhalten und das Jahresentgelt entsprechend der Entgelteordnung entrichten. Das Jahresentgelt ist am Jahresanfang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Anfrage vollständig und umfassend Auskunft über ihre Aktivitäten auf dem Gebiet der Energielieferung zu geben.
(3) Die Contractoren / Siegelträger sind verpflichtet, eine jährliche Auskunft über ihre mit Energie versorgten Energielieferungs-Objekte zu geben. Für die statistische Auswertung sind folgende Daten notwendig (nur Contractoren):
  • Vertragsdatum
  • Objekt
  • Anlagenleistung
  • beheizte Flächen
  • jährlicher Energieverbrauch
  • Jahressumme der Heizkostenabrechnung.
(4) Der VfW sichert für alle Angaben nach Abs. (2) und (3) absolute Vertraulichkeit zu und verwendet die Informationen nur für statistische Zwecke. Veröffentlichungen erfolgen in anonymisierter Form, es sei denn, dass anderes vorher festgelegt oder vom Contractor / Siegelträger ausdrücklich gewünscht wurde.
(5) Bei Verwendung des Siegels »Verband für Wärmelieferung« bzw. »Partner im Verband für Wärmelieferung« darf nur das vom VfW autorisierte Logo verwendet werden. Soweit Mitglieder das Siegel für ihre Verträge verwenden möchten, müssen diese den Musterverträgen des VfW entsprechen.

  • § 5 Anerkennungsverfahren

§ 5 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antragsteller stellt einen formlosen Antrag auf Aufnahme als förderndes Mitglied (Contractor, Siegelträger, Interessent, oder Partnerunternehmen) im VfW bei der Geschäftsstelle des Verbandes für Wärmelieferung e.V.
(2) Die Geschäftsstelle übersendet dem Antragsteller einen Antragsvordruck. Diesem Vordruck sind Hinweise für die einzureichenden Unterlagen, die in der Firma für die Energielieferung vorzuhaltende notwendige Ausstattung sowie eine Übersicht über die Termine und Orte der Durchführung der zu absolvierenden Qualifikationslehrgänge, beigefügt. Die Lehrgänge können auch bereits vor Antragstellung besucht werden.
(3) Der Antragsteller sendet der Geschäftsstelle den ausgefüllten Antragsvordruck zurück und fügt die Firmenübersicht bei.
(4) Nach Aufnahme der Firma als förderndes Mitglied im VfW und nach Zahlung des Aufnahme- und Jahresbeitrages erhält die Firma eine vorläufige Erlaubnis zum Führen des Verbandssiegels bis zum Besuch der obligatorischen zwei Schulungsmaßnahmen (Recht und Betriebswirtschaft). Die vorläufige Anerkennung wird befristet für ein Jahr ausgesprochen.
(5) Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt oder erfährt die Geschäftsstelle von Verstößen gegen die Siegelordnung, ist sie nach einem entsprechenden Beschluss des Präsidiums des Verbandes für Wärmelieferung e.V. berechtigt, die Siegelurkunde und das Siegel zu entziehen.
(6) Nach Ablauf von 2 Jahren muss der Geschäftsstelle die Teilnahme an einem speziellen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden (nur Contractoren / Siegelträger). Die Termine für diese Lehrgänge werden von der Geschäftsstelle bekannt gegeben. Kann die Teilnahme auch nach einer weiteren Fristsetzung nicht nachgewiesen werden, ist die Geschäftsstelle berechtigt, die Siegelurkunde und das Siegel nach einem entsprechenden Beschluss des Präsidiums einzuziehen.

  • § 6 Aberkennungsverfahren

§ 6 Aberkennungsverfahren

(1) Ein Verfahren zur Aberkennung der Erlaubnis zum Führen des Verbandszeichens wird durch die Geschäftsstelle unverzüglich eingeleitet, wenn:
a) Beschwerden durch Dritte über Zuwiderhandlungen vorliegen,
b) die erforderlichen Weiterbildungsveranstaltungen nicht besucht wurden,
c) das Jahresentgelt nicht termingerecht entrichtet wurde.
(2) Das Aberkennungsverfahren fußt auf den Ermittlungen der Geschäftsstelle zum Sachverhalt und bedingt eine Entscheidung des Präsidiums.
(3) Das Präsidium entscheidet nach Anhörung der Geschäftsstelle und in den Punkten a) und b) auch nach Anhörung der Firma über die Aberkennung bzw. über die weitere Erlaubnis zum Führen des Verbandssiegels. Diese Entscheidung ist endgültig.
(4) Nach einer Aberkennung kann frühestens nach 12 Monaten ein erneuter Antrag nach § 2 gestellt werden.

  • § 7 Vertragsstrafe

§ 7 Vertragsstrafe

(1) Für folgende missbräuchliche Verwendungen des Siegels werden Vertragsstrafen vereinbart:
a) Verwendung des Siegels trotz Aberkennung.
b) Weiterverwendung des Siegels nach Kündigung über den Kündigungszeitraum hinaus.
c) Verwendung eines unzulässigen Verbandssiegels (z.B. falsche Farben, unzulässige Abänderungen in Form und Größe, unzulässige Textzusätze).
d) Keine Rückgabe der Siegelurkunde trotz Mahnung.
(2) Die Vertragsstrafe wird nach einem erstmaligen schriftlichen Hinweis auf Missstände und dem Verbot der Weiterverwendung des Verbandszeichens fällig, sofern ein weiterer Verstoß festgestellt wird. Auch wiederholte Verstöße werden geahndet. Der schriftliche Hinweis erfolgt an den Inhaber (Geschäftsführer/Vorstand) der siegelführenden Firma per Einschreiben mit Rückschein.
(3) Die Vertragsstrafe beträgt für den 1. Fall der unzulässigen Verwendung € 5.200,00, für jeden weiteren Fall € 15.500,00.

  • § 8 Haftung

§ 8 Haftung

  Eine Haftung des Verbandes für Wärmelieferung e.V. aus dem Gebrauch des Verbandssiegels ist ausgeschlossen.

  • § 9 Gerichtsstand

§ 9 Gerichtsstand

  Gerichtsstand ist Hannover

 

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