Am 1. Juli 2013 sind § 556c BGB und die zugehörige Wärmelieferverordnung in Kraft getreten. Damit gibt es erstmals eine einheitliche Regelung zum Übergang auf Wärmelieferung in Bestandsmietverhältnissen
Für die geforderte Warmmietenneutralität bei Umstellung von Eigenbetrieb auf gewerbliche Wärmelieferung stellt der VfW seinen speziell entwickelten Kostenvergleichsrechner für den Kostenvergleich vor Umstellung zur Verfügung.
Die überschlägige Ermittlung der Kostenneutralität ist ohne Gewähr. Sie dient lediglich zur Abschätzung, ob die Warmmietenneutralität realistisch ist.
Vor Nutzung weisen wir Sie auf Folgendes hin:
Nutzen Sie unsere neuen WebAPP- und PDF Versionen des Kostenvergleichsrechners für Ihre Kommunikation und schalten Sie Werbung, die Ihre Zielgruppe ohne Streuverluste erreicht.
In den Mediadaten finden Sie weitere Informationen. Bei Interesse melden Sie sich bitte beim Verband für Wärmelieferung e.V., hannover@vfw.de, Tel. 0511 36590-22.
Hinweis: Die Premiumversion des Kostenvergleichsrechners als Excel-Tool ist seit August 2014 zu haben. Sie wird regelmäßig angepasst, die aktuelle Version wurde im März 2016 veröffentlicht. Unter dem nachfolgenden Link ist die kostenpflichtige Premiumversion erhältlich:
Die Rechenformel, die durch die Studie ermittelt wurde, liefert momentan die realistischste Einschätzung von Jahresnutzungsgraden der in der Wohnungswirtschaft eingesetzten Wärmeerzeuger. Der Bereich von Wärmeerzeugern, die durch die Formel abgedeckt ist, wird von ihr nach heutigem wissenschaftlichem Standard korrekt abgebildet.
Allerdings ist ein wissenschaftlicher Standard noch nicht gleichbedeutend mit »anerkannten Pauschalwerten«. Zu den anerkannten Pauschalwerten werden sie erst, wenn sie gerichtlich bestätigt sind. Letztlich sind es also Gerichtsentscheidungen, die allen Beteiligten dann Rechtsicherheit geben. Den Weg dazu hat das Gutachten optimal vorbereitet. Allerdings können wir Ihnen als Verband leider keine Garantie des Inhalts einer künftigen Gerichtsentscheidung geben.
Laut der amtlichen Begründung zu § 10 der Wärmelieferverordnung fordert der Verordnungsgeber dazu auf, die grundlegenden statistischen Erkenntnisse nachzuliefern und so die Pauschalwerte auf gesicherte wissenschaftliche Grundlagen zu stellen. Das ist mit dem Gutachten geschehen.
Auszug WärmeLV:
„In Fachkreisen werden derzeit verschiedene Regelwerke diskutiert, anhand derer eine belastbare Bestimmung des Jahresnutzungsgrades insbesondere im Wege der Kurzzeitmessung oder pauschalierten Berechnung möglich sein soll (z. B. DIN EN 15 378, VDI 2067, VDI 3808 in den Fassungen von 1993 bzw. 2011). Eine herrschende Auffassung, welche Regelwerke heranzuziehen bzw. ob diese überhaupt zur Bestimmung geeignet sind, hat sich bislang aber, soweit ersichtlich, nicht herausgebildet. Die Regelungen in Absatz 2 sind jedoch für die Verwendung sowie die künftige Entwicklung belastbarer Messmethoden bzw. Pauschalierungen auf hinreichend empirisch gesicherter Grundlage offen.“
Somit lässt die Begründung den Schluss zu, dass andere Pauschalwerte (als die aus den BMVBS-Tabellen) genutzt werden können. Eine wesentliche Voraussetzung der Anerkennung ist die massenhafte Verwendung der neuen Formel.
Fachartikel
Studien
Veranstaltungen
Veranstaltungen, wie »Preisanpassung im Contracting« oder »Contracting im Gebäudebestand – Umsetzung der WärmeLV« werden regelmäßig angeboten. Schauen Sie bitte in unsere Akademie.
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