Am 1. Juli 2013 treten § 556c BGB und die zugehörige Wärmelieferverordnung in Kraft. Damit gibt es erstmals eine einheitliche Regelung zum Übergang auf Wärmelieferung in Bestandsmietverhältnissen. Die entscheidende Voraussetzung ist, dass es für die Mieter nicht teurer wird. Für die Praxis von entscheidender Bedeutung ist, dass die Regelungen völlig unabhängig davon anzuwenden sind, was im einzelnen Mietvertrag geregelt ist. Sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, muss der Mieter die Umstellung dulden und die Wärmelieferungskosten zahlen. Dazu ist ein in der Verordnung genau geregeltes Verfahren einzuhalten.
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